Stromsparen bei Werbeanlagen
Werbeanlagen dürfen nur noch in reduziertem zeitlichem Umfang betrieben werden
18.10.2022 - PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)
Die neue Verordnung der Bundesregierung zur Energieeinsparung sieht vor, dass Werbeanlagen von Gewerbebetrieben nur noch zeitweise eingeschaltet werden dürfen.
Die Sparmaßnahmen für den Winter werden auch bei den betreiben sichtbar. Die befürchteten dunklen Einkaufsstraßen wird es aber trotzdem nicht geben. Leuchtende oder angestrahlte Werbeanlagen dürfen laut Verordnung nur zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr betrieben werden. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Leuchtschriften, Schilder, Tafeln, Stelen und Pylone. Schaufenster sind keine Werbeanlagen. Dies ist in der Landesbauordnung Baden-Württemberg geregelt. Sie dürfen auch außerhalb der genannten Zeiten beleuchtet werden, um eine angemessene Warenpräsentation während der dunklen Herbst- und Wintermonate sicherzustellen. Ausgenommen sind unter anderem Werbeanlagen und Preisanzeigen an Tankstellen und Raststätten. Für alle Betriebe gilt, dass die Eingangstüren nicht mehr dauerhaft offen stehen dürfen. Die Betriebe sind ausdrücklich aufgefordert die Beleuchtungszeiten der Werbeanlagen dahingehend zu überprüfen. Bei Rückfragen stehen den Gewerbetreibenden die zuständigen Industrie und Handelskammern zur Verfügung.
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