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Grundsteuer – Kein Widerspruch bei der Stadt möglich
WISO Fernsehbericht sorgt für Irritationen
18.1.2012 - PSE (Pressestelle der Stadt Eislingen)
Ein Bericht in der ZDF-Sendung „Wiso“ im Dezember 2011 zur geplanten Reform bei der Grundsteuer hat für erhebliche Irritationen gesorgt. Der in dieser Sendung formulierte Rat, wonach sich Hausbesitzer sowohl an die Kommune, als auch an das Finanzamt wenden sollen, ist so nicht korrekt. Darauf weist Petra Herre von der Steuerabteilung der Eislinger Stadtverwaltung hin.
Grundstückseigentümer, die der Auffassung sind, dass die erfolgte Einheitsbewertung ihres Grundstückes verfassungswidrig ist, können dies nach den geltenden Vorschriften der Abgabenordnung nicht mit einem Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune gelten machen. „Sie müssten sich vielmehr gegen den betreffenden Einheitswertbescheid des Finanzamtes innerhalb der entsprechenden Einspruchsfrist zur Wehr setzen oder eine Aufhebung älterer Einheitswertbescheide beantragen“, so Petra Herre. Die Stadt Eislingen, wie auch alle andere Kommunen, knüpfen als Gläubiger mit der Festsetzung der Grundsteuer an den entsprechenden Messbescheid der staatlichen Finanzverwaltung an. Einfach ausgedrückt: Die Stadt Eislingen kann nicht in ihrem Grundsteuerbescheid andere Grundlagen berücksichtigen, als die, die von der staatlichen Finanzverwaltung vorgegeben sind.
Richtiger Adressat für Einwände gegen eine entsprechende Bewertung des Grundstückes ist damit das Finanzamt und nicht die Stadtverwaltung, die mit den Folgebescheiden lediglich entsprechende Festsetzungen des Finanzamtes aufnimmt. Erst wenn dieser sogenannte Einheitswertbescheid aufgehoben oder geändert ist, könnte im letzten Schritt auch ein entsprechender Grundsteuerbescheid der Kommune geändert werden.
Für das Jahr 2011 gilt daher, dass die zu Beginn des Jahres erlassenen Grundsteuerbescheide durchgängig unanfechtbar geworden und nicht mehr mit Widersprüchen angegriffen werden können.
Auch Widersprüche gegen die Anfang 2012 noch zu erlassenden Grundsteuerbescheide führen nicht zum Erfolg. Der Grundsteuerschuldner kann seine Interessen lediglich mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den sogenannten „Grundlagenbescheid“ des Finanzamtes oder durch einen Antrag auf Aufhebung eines bereits unanfechtbar gewordenen Grundlagenbescheides wahren.
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